Chartervertragsbedingungen:
Vertragspartner
Der
Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer)
und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Die Agentur wird
nur als Vermittler und nicht als Veranstalter tätig.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt
des Charterers
1.
Sofern nicht anders
im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen
Höhe innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluß
fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang
hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2.
Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen
ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem
Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte
Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen.
3.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit.
Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen,
so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten
in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer
Anspruch auf den gesamten Charterpreis. Es
wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer
bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
4.
Zahlt der Charterer
nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer
vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr
von 20 % nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.
Pflichten des Vercharterers
1.
Die gebuchte Yacht wird
dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
2.
Kann die gebuchte Yacht
zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B.
wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.),
kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht
stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten,
soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1.
die Grundsätze der guten
Seemannschaft einzuhalten.
2.
die Seemannschaft zu
beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen
bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist
der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins
oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse,
behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der
Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im
Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3.
die gesetzlichen Bestimmungen
des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4.
die Yacht nicht zu gewerblichen
Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne
schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem
Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder
Stoffe zu transportieren.
5.
das jeweilige Seegebiet
des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6.
keine Veränderungen
am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7.
Yacht und Ausrüstung
pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch
in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des
Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte
Wasserstände bei starken Winden, etc..
8.
bei angesagten Windstärken
ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9.
die Yacht nach Rückkehr
in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück
zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der
Kaution abgezogen.
10.
bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer
zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift
anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw.
zu sorgen.
11.
im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer
mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen
über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
12.
Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar
jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit
seiner Unterschrift zu bestätigen.
13.
Beanstandungen der Yacht
unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder
Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte
Reklamationen werden ausgeschlossen.
14.
ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene
Vertragsformulare des Vercharterers vor Übergabe
der Yacht zu unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1.
Reparaturen im Wert
von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.
Auslagen für Reparaturen welche
2.
Der Ölstand, der Kühlwasserstand
und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den
Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen,
sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso
kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht
benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises
bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1.
Wird die Yacht oder
zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag
vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung
gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung
aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer
von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2.
Weitergehende Ersatzansprüche
des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht
vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises
für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3.
Schäden an der Yacht
und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und
die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen
nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vercharterers
1.
Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für
Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2.
Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten,
Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials
wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
3.
Ansprüche des Charterers
infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall,
welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht
werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die
Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, ,
nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Haftung des Charterers
1.
Für Handlungen und Unterlassungen
des Charterers, für die der Vercharterer von dritter
Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen,
auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der
Charterer übernimmt die Yacht auf
eigene Verantwortung.
2.
Verlässt der Charterer
die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund,
so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser
oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten,
gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden
zurückgegeben.
3.
Verspätete Schiffsrückgabe
und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu
Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
4.
Es wird darauf hingewiesen,
dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers
für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden
oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme
des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge
grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen
sowie für etwaige Folgeschäden.
5.
Die Bedingungen des
Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil
dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer
zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier
Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet.
Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch
die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer
unverzüglich zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche
Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten
Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird
dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer
/ Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
1.
Eine Verlängerung der
Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers
möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises
und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer
das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren,
ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages
berührt wird.
2.
Mündliche Zusagen und
Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne
Gewähr erteilt.
3.
Die Unwirksamkeit einzelner
Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch
diesen möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen
zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für
sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz
der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche
Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer
ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar
und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.